„Klimaneutral“ und „umweltfreundlich“: Was Unternehmen vor dem 27. September 2026 prüfen sollten

Am 27. September 2026 treten neue Regeln gegen Greenwashing in Kraft. Sie verschärfen insbesondere die Anforderungen an Umweltwerbung gegenüber Verbrauchern. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Klimaclaims werden künftig stärker reguliert. Websites, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Marketingmaterialien sollten daher darauf überprüft werden, ob verwendete Nachhaltigkeitsaussagen den neuen Anforderungen entsprechen.

Kurz eingeordnet

ca. 5 Minuten

Kurzantwort

Besonders relevant sind vier Änderungen:

Allgemeine Umweltbegriffe dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen bestimmten Anforderungen entsprechen. Produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität auf Basis von Emissionskompensation werden unzulässig. Und wer mit künftigen Umweltleistungen wirbt, muss diese auf einen belastbaren und überprüfbaren Plan stützen.

Die Regeln betreffen insbesondere die geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Für Unternehmen mit B2C-Angeboten besteht daher unmittelbarer Prüfbedarf.

1. „Umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ werden deutlich schwieriger

Das neue UWG definiert erstmals ausdrücklich die „allgemeine Umweltaussage“. Gemeint sind pauschale Aussagen über positive oder fehlende Umweltauswirkungen, bei denen eine nähere Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben im selben Medium erfolgt.

Dazu können beispielsweise Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ gehören.

Solche allgemeinen Aussagen sind künftig unzulässig, wenn das Unternehmen keine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Um weiterhin mit Umweltvorteilen werben zu dürfen, muss das Unternehmen die betreffende Produkteigenschaft präzise beschreiben und auch tatsächlich belegen können.

2. „Klimaneutral“ ist nicht in jedem Fall dasselbe

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Klimaclaims.

Künftig ausdrücklich unzulässig sind Aussagen, nach denen ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutral, reduziert oder positiv für die Umwelt sei, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht.

Ein Unternehmen kann deshalb nicht allein durch den Erwerb von CO₂-Kompensationen ein Produkt als „klimaneutral“ vermarkten.

Wichtig ist die Differenzierung: Die neue Verbotsregel betrifft produktbezogene Aussagen dieser Art. Unternehmensbezogene Aussagen werden von diesem speziellen Verbot nicht unmittelbar erfasst, unterliegen aber weiterhin den allgemeinen Anforderungen an wahrheitsgemäße und nicht irreführende Umweltwerbung.

3. Umweltclaims dürfen nicht größer sein als ihre tatsächliche Grundlage

Unzulässig wird außerdem eine Umweltaussage über ein gesamtes Produkt oder sogar die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, wenn sich der behauptete Vorteil tatsächlich nur auf einen bestimmten Teil oder eine einzelne Aktivität bezieht.

Wer beispielsweise lediglich die Verpackung eines Produkts nachhaltiger gestaltet hat, sollte daraus nicht ohne Weiteres eine Umweltwirkung des gesamten Produkts ableiten.

Die praktische Leitfrage lautet deshalb:

Bezieht sich unsere Aussage exakt auf den Bereich, für den wir den Umweltvorteil tatsächlich nachweisen können?

4. Nicht jedes Nachhaltigkeitssiegel darf weiter verwendet werden

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden stärker reguliert.

Künftig darf ein solches Siegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es entweder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruht.

Für private Zertifizierungssysteme stellt das Gesetz unter anderem Anforderungen an transparente Kriterien, die Zugänglichkeit des Systems, unabhängige Überwachung und Konsequenzen bei Verstößen gegen die Zertifizierungsbedingungen.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre eigenen Werbeaussagen überprüfen, sondern auch die auf Websites, Verpackungen oder Werbematerialien verwendeten Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel.

5. Auch Klimaversprechen für die Zukunft werden strenger

Aussagen wie

„Bis 2030 klimaneutral“

oder vergleichbare Versprechen über die künftige Umweltleistung eines Unternehmens werden künftig ausdrücklich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.

Erforderlich sind insbesondere klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen. Sie müssen Teil eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans sein, der messbare und zeitgebundene Ziele enthält. Die Umsetzung muss außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.

Aus einem unverbindlichen Marketingziel wird damit wesentlich stärker eine überprüfbare unternehmerische Verpflichtung.

CERON PRAXIS

Green-Claims-Check vor dem 27. September

Prüfpunkte 1–3

1. Verwenden Website, Verpackung oder Werbung pauschale Begriffe wie „grün“, „öko“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“? 2. Wird ein Produkt als „klimaneutral“ oder emissionsreduziert beworben und basiert dies ganz oder teilweise auf CO₂-Kompensation? 3. Wird eine positive Eigenschaft eines einzelnen Produktbestandteils auf das gesamte Produkt oder Unternehmen übertragen?

Prüfpunkte 4–5

4. Welche Nachhaltigkeitssiegel werden verwendet und auf welcher Grundlage wurden sie vergeben? 5. Gibt es Aussagen über zukünftige Nachhaltigkeits- oder Klimaziele und erfüllen die zugrunde liegenden Pläne die neuen Anforderungen?

Was droht bei Verstößen?

Die neuen Regelungen werden Teil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige Umweltwerbung kann daher insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auslösen und beispielsweise von Wettbewerbern oder anspruchsberechtigten Verbänden angegriffen werden.

Neben den unmittelbaren rechtlichen Risiken droht bei Greenwashing-Vorwürfen häufig ein erhebliches Reputationsrisiko.

Für Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, die Prüfung nicht erst anlässlich einer Abmahnung vorzunehmen, sondern bestehende Umweltkommunikation vor dem 27. September systematisch zu erfassen und besonders weitreichende Claims frühzeitig zu überprüfen.

CERON Einordnung

Die neuen Regeln führen nicht dazu, dass Unternehmen auf Umweltkommunikation verzichten müssen.

Sie verändern aber die Anforderungen an eine solche Kommunikation: Je allgemeiner und werblicher ein Umweltversprechen ist, desto größer wird das rechtliche Risiko. Je konkreter, überprüfbarer und enger die Aussage an eine tatsächlich belegbare Eigenschaft geknüpft ist, desto belastbarer wird sie.

Es reicht daher künftig nicht, wenn Unternehmen nur fragen, ob eine Nachhaltigkeitsaussage „irgendwie stimmt“. Entscheidend ist, was genau behauptet wird, worauf sich die Aussage bezieht und ob die behauptete Umweltwirkung in dieser Reichweite nachgewiesen werden kann.

Wer aktuell mit Umwelt- oder Klimaclaims wirbt, sollte die Zeit bis zum 27. September nutzen, um besonders sichtbare Aussagen auf Website, Produktseiten und Marketingmaterialien zu überprüfen.

Dr. Conrad Schulte-Wintrop,

Rechtsanwalt

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.