ESG-Fragebogen vom Großkunden: Welche Nachhaltigkeitsdaten darf er verlangen?
Großkunden verlangen oft ESG-Daten von Lieferanten, die selbst keinen CSRD-Bericht erstellen müssen. Für deren Nachhaltigkeitsberichterstattung begrenzt die EU ab Geschäftsjahren 2027, welche Angaben von Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangt werden dürfen.
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Kurzantwort
Ab Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2027 begrenzt die EU, welche Nachhaltigkeitsdaten CSRD-pflichtige Unternehmen für ihre eigene Berichterstattung von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Maßgeblich ist der Datenkatalog in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560. Der freiwillige Standard verpflichtet kleinere Unternehmen nicht, selbst einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Anfragen zu anderen Zwecken sind gesondert zu prüfen.
1. Was gilt ab 2027?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 wurde am 21. September 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 24. September 2026 in Kraft. Sie enthält einen freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht. Daneben legt sie eine Obergrenze für bestimmte Datenanfragen in der Wertschöpfungskette fest. Diese Obergrenze gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
2. Wen schützt die Obergrenze?
Geschützt sind Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines CSRD-pflichtigen Unternehmens, wenn sie am Bilanzstichtag im vorangegangenen Geschäftsjahr im Durchschnitt höchstens 1.000 Beschäftigte hatten. Die Regelung erfasst Lieferanten und andere Unternehmen in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette. Für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sieht der Datenkatalog eine noch engere Grenze vor.
3. Welche Daten darf der Großkunde verlangen?
Für die eigene CSRD-Berichterstattung dürfen nur die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Datenpunkte verlangt werden. Auch diese dürfen jedoch nicht pauschal vollständig abgefragt werden: Das berichtspflichtige Unternehmen soll nur Informationen einholen, die es tatsächlich benötigt.
Geht ein Fragebogen darüber hinaus, darf der Großkunde die zusätzlichen Angaben weiterhin erbitten. Er darf sie für diesen Berichterstattungszweck jedoch nicht verlangen. Er muss kenntlich machen, welche Angaben über die Obergrenze hinausgehen, und auf das gesetzliche Recht hinweisen, diese zusätzlichen Angaben nicht bereitzustellen.
4. Muss der Lieferant nun einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Nein. Der Standard ist freiwillig. Die Obergrenze schafft für Unternehmen in der Wertschöpfungskette keine eigene Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung oder zur Lieferung sämtlicher Daten aus Anhang II. Ein standardisierter Datensatz kann trotzdem sinnvoll sein, wenn mehrere Kunden regelmäßig ähnliche Fragen stellen.
5. Wo gilt die Grenze nicht?
Entscheidend ist der Zweck der Anfrage. Die Obergrenze betrifft Daten, die ein CSRD-pflichtiges Unternehmen für seine Nachhaltigkeitsberichterstattung einholt. Andere Gründe für ESG-Fragen – etwa Finanzierung, Einkauf, Risikomanagement oder Pflichten aus anderem Recht – werden dadurch nicht automatisch begrenzt. Auch bestehende vertragliche Vereinbarungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Ein Fragebogen sollte deshalb nach Zweck und Rechtsgrundlage aufgeschlüsselt werden.
6. Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Wer einen umfangreichen ESG-Fragebogen erhält, sollte zuerst nach dem Verwendungszweck fragen. Anschließend lassen sich die abgefragten Datenpunkte mit Anhang II abgleichen und zusätzliche freiwillige Angaben getrennt behandeln. Das schafft eine belastbare Antwort an den Geschäftspartner und eine wiederverwendbare Grundlage für künftige Anfragen.
PRAXIS-CHECK
ESG-Fragebogen richtig prüfen
Zweck der Anfrage
Lassen Sie klären, ob die Daten für die CSRD-Berichterstattung des Kunden benötigt werden oder für einen anderen Zweck. Nur im ersten Fall greift die Wertschöpfungsketten-Obergrenze.
Umfang der Daten
Gleichen Sie die geforderten Angaben mit Anhang II der Verordnung ab. Für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten gilt dort ein geringerer Umfang.
Die Prüfung ersetzt keine Einordnung einzelner Vertrags- oder Branchenpflichten. Der Datenumfang nach Anhang II hängt auch von der Beschäftigtenzahl ab.
CERON Einordnung
Für mittelständische Lieferanten ist die neue Grenze ein Anlass, ESG-Anfragen genauer zu sortieren. Der rechtliche Unterschied liegt im Zweck der Datenerhebung und im einzelnen Datenpunkt. Eine strukturierte Antwort kann die Geschäftsbeziehung erhalten und zugleich unnötigen Erhebungsaufwand vermeiden. Wer regelmäßig Fragebögen erhält, sollte intern einen verlässlichen Datenbestand und einen Prozess zur Prüfung zusätzlicher Anforderungen aufbauen.
Dr. Conrad Schulte-Wintrop,
Rechtsanwalt
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, insbesondere Art. 1 bis 4 sowie Anhänge I und II (EU-Amtsblatt vom 21. September 2026).
Europäische Kommission: Erläuterungen zur Wertschöpfungsketten-Obergrenze (6. Mai 2026).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Nächster Schritt
ESG-Anfrage rechtlich einordnen
Sie haben einen Nachhaltigkeitsfragebogen erhalten und möchten wissen, welche Angaben tatsächlich verlangt werden dürfen? CERON prüft den Zweck der Anfrage und die relevanten Datenpunkte.