B2B-Forderungseinzug: Was sich bei der Zwangsvollstreckung seit 1. Oktober 2026 ändert

Ein Kunde zahlt trotz vollstreckbarem Urteil oder Vollstreckungsbescheid nicht. Seit dem 1. Oktober 2026 erleichtern neue Regeln den digitalen Weg in die Zwangsvollstreckung: Erforderliche Titel und Nachweise können bei elektronischen Aufträgen und Anträgen in mehr Fällen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Voraussetzungen der Vollstreckung und die Erfolgsaussichten im Einzelfall bleiben entscheidend.

Kurz eingeordnet

ca. 5 Minuten

Kurzantwort

Seit dem 1. Oktober 2026 können Gläubiger bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sowie bei einem elektronischen Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erforderliche Titel und weitere Nachweise in mehr Fällen als elektronische Dokumente übermitteln. Ein vollstreckbarer Titel und die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen bleiben nötig. Ist ein Nachweis nicht eindeutig, können Gerichtsvollzieher oder Gericht zusätzliche Unterlagen verlangen.

1. Was hat sich seit dem 1. Oktober 2026 geändert?

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erweitert zwei für Geldforderungen wichtige Wege. Bei einem elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher dürfen die erforderliche Ausfertigung des Vollstreckungstitels, eine Vollstreckungsklausel und weitere Nachweise als elektronische Dokumente übermittelt werden (§ 754a ZPO). Entsprechendes gilt bei elektronischen Anträgen an das Vollstreckungsgericht auf Pfändung oder Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 829a ZPO). Die Erleichterung ist nicht mehr auf einzelne Titelarten oder geringe Forderungsbeträge beschränkt.

2. Was bedeutet das für offene B2B-Forderungen?

Hat ein Unternehmen bereits einen vollstreckbaren Titel gegen einen säumigen Geschäftskunden, kann es den nächsten Vollstreckungsschritt in mehr Fällen ohne parallelen Versand der vollstreckbaren Ausfertigung auf Papier anstoßen. Je nach Sachlage kommt etwa ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder ein Antrag auf Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten in Betracht. Für eine Kontopfändung ist ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nötig; die Pfändung wird mit der Zustellung des Beschlusses an die Bank wirksam.

3. Welche Nachweise müssen stimmen?

Wer Titel oder weitere Schriftstücke elektronisch übermittelt, muss versichern, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und die Forderung in der geltend gemachten Höhe noch besteht. Teilzahlungen, Gutschriften und sonstige Veränderungen des Forderungsstands gehören deshalb vor dem Auftrag in die Prüfung. Werden auch Vollstreckungskosten geltend gemacht, sind eine nachprüfbare Kostenaufstellung und Belege elektronisch beizufügen.

Können Gerichtsvollzieher oder Gericht die Voraussetzungen anhand der Dateien nicht zweifelsfrei feststellen, dürfen sie weitere elektronische Dokumente oder Schriftstücke anfordern. Ändern sich übermittelte Unterlagen nachträglich, ist das Vollstreckungsorgan unverzüglich zu informieren und die geänderte Fassung zu übermitteln.

4. Was bleibt vorerst offen?

Ein zentrales digitales Titelregister gibt es mit dieser Reform noch nicht. Die Übermittlung elektronischer Abbilder ist eine Zwischenlösung auf dem Weg zu einer stärker durchgängig digitalen Vollstreckung. Weitere Regelungen, etwa zum sicheren elektronischen Zustellweg für Kreditinstitute, treten erst nach einer Übergangszeit in Kraft.

Für Gläubiger zählt daher weiterhin die Wahl der passenden Maßnahme. Selbst ein formal korrekter elektronischer Antrag führt nur dann zur Zahlung, wenn beim Schuldner pfändbares Vermögen oder eine werthaltige Forderung vorhanden ist.

Praxischeck

Digitale Vollstreckung vorbereiten

Titel und Forderungsstand

Prüfen Sie, welcher vollstreckbare Titel vorliegt, ob die nötige Zustellung erfolgt ist und welcher Betrag nach Zahlungen oder Gutschriften noch offen ist.

Maßnahme und Unterlagen

Legen Sie fest, ob ein Gerichtsvollzieherauftrag oder die Pfändung einer Forderung gegen einen Dritten sinnvoll ist. Stellen Sie Titel, Klausel, weitere Nachweise und eine nachvollziehbare Kostenaufstellung zusammen.

Die Reform vereinfacht die Übermittlung. Sie ersetzt weder einen Vollstreckungstitel noch die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.

CERON Einordnung

Die Reform beseitigt einen vermeidbaren Medienbruch. Für Unternehmen mit offenen Forderungen ist der praktische Gewinn eine sauber vorbereitete Akte: Titel, Zustellungsnachweis, aktueller Forderungsstand und geeignete Maßnahme müssen zusammenpassen. Erst dann kann der digitale Weg seine Vorteile ausspielen. Ob Gerichtsvollzieherauftrag oder Forderungspfändung sinnvoller ist, hängt vor allem davon ab, welche Informationen über den Schuldner vorliegen.

Dr. Conrad Schulte-Wintrop,

Rechtsanwalt

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Offene Forderung?

Den nächsten Vollstreckungsschritt klären

Wir prüfen Titel, Forderungsstand und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen und setzen den nächsten Schritt rechtssicher um.